Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation


Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich falsche Angaben macht und einträgt, sie sei in der Wohnung eines Patienten gewesen, obwohl sie nur telefonischen Kontakt mit dem Patienten hatte.

Die Klägerin war seit über fünf Jahren bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt, u.a. weil sie einen Patienten nicht ordnungsgemäß gepflegt hatte und dies auch nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden war. Anfang April 2019 ging die Klägerin nicht persönlich zu einer Patientin, um ihr die Nachttablette zu geben, sondern rief sie nur an. Dennoch unterschrieb die Klägerin den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch und bestätigte auf dem Tagesnachweis, dass sie die Patientin zwischen 22:55 und 23:06 Uhr betreut hatte. Um der Patientin die nächtliche Tablette verabreichen zu können, musste ihr diese gegeben werden. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2019 fristlos. Die Klägerin erhob eine Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflicht zur korrekten Dokumentation der geleisteten und für den Arbeitgeber schwer kontrollierbaren Arbeitszeit ist für sich genommen geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Der Arbeitgeber muss sich auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer verlassen können. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer selbst und füllt ein Arbeitnehmer wissentlich und willentlich die dafür zur Verfügung gestellten Formulare falsch aus, stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Kläger hatte trotz vorheriger Abmahnung vorsätzlich falsche Eintragungen vorgenommen. Das Arbeitsverhältnis endet somit fristlos am 05.04.2019.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Arbeitsgericht Köln eingelegt werden.